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Allgemeine Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen

1. Allgemeines

Die nachfolgenden Allgemeinen Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen gelten für alle - auch zukünftigen-Verträge, Lieferungen und sonstigen Leistungen - einschließlich hierbei erbrachter Beratungsleistung, die nicht Gegenstand eines selbständigen Beratungsvertrages sind - im Geschäftsverkehr mit Nichtverbrauchern im Sinne des § 310 Abs. 1 BGB. Die nachfolgenden Bedingungen gelten auch dann, wenn der Käufer seinerseits abweichende Einkaufsbedingungen verwendet, und zwar auch dann, wenn der Verkäufer den entgegenstehenden Einkaufsbedingungen des Käufers nicht gesondert widerspricht. Spätestens mit dem Empfang der Ware gelten die Allgemeinen Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen des Verkäufers als angenommen. Das Gleiche gilt bei widerspruchsloser Entgegennahme der Auftragsbestätigung des Verkäufers, wenn der Käufer bzw.
Besteller Vollkaufmann oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts sind und bereits zuvor ein Geschäft unter Zugrundelegung dieser Allgemeinen Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen abgeschlossen worden ist und somit der Vertragspartner Kenntnis von der Zugrundelegung der AGB des Verkäufers hat oder von dieser Kenntnis nehmen konnte.

2. Angebote, Bestellung

Angebote des Verkäufers sind freibleibend und nur als Aufforderung zur Abgabe eines Angebotes zu verstehen. Die Angebote werden erst gültig, wenn sie vom Verkäufer schriftlich bestätigt worden sind. Eine Bestellung wird erst durch schriftliche Auftragsbestätigung des Verkäufers rechtswirksam. Der Besteller und Käufer bleibt bis zu diesem Zeitpunkt an seine Bestellung gebunden, es sei denn, die Bestätigung des Verkäufers erfolgt nicht binnen einer Frist von vier Wochen nach Abgabe der Bestellung durch den Käufer. Aufträge gelten als vom Verkäufer bestätigt, wenn er unverzüglich nach Auftragseingang bzw. termingemäß die Aufträge ausführt. Die Rechnung gilt in diesem Falle als Auftragsbestätigung. Werden dem Verkäufer nach Vertragsabschluss Tatsachen, insbesondere Zahlungsverzug hinsichtlich früherer Lieferungen, bekannt, die nach pflichtgemäßem kaufmännischen Ermessen darauf schließen lassen, dass der Kaufpreisanspruch durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Käufers gefährdet ist, ist der Verkäufer berechtigt, unter Setzung einer angemessenen Frist vom Käufer nach dessen Wahl Zug-um-Zug-Zahlung oder entsprechende Sicherheiten zu verlangen und, im Weigerungsfalle, vom Vertrag zurückzutreten, wobei die Rechnungen für bereits erfolgte Teillieferungen sofort fällig werden.

3. Preise, Verpackung

Sämtliche Preise verstehen sich ohne Mehrwertsteuer, die in jeweils gesetzlicher Höhe dem Rechnungsbetrag hinzugerechnet wird. Die Preise verstehen sich, sofern nicht ausdrücklich vereinbart, ab Werk, bei Lieferung ab Lager, ausschließlich Kosten für Verpackung und Versicherung, im Übrigen frei LKW befahrbare Verwendungsstelle unabgeladen. Bei Bahnsendungen verstehen sich die Preise frei Waggon der Versandstation des Verkäufers.
Etwa bewilligte Rabatte sowie Umsatz- und Frachtvergütung kommen bei gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleichsverfahren, Insolvenz oder bei Zahlungsverzug über zwei Monate oder bei gerichtlicher Beitreibung in Fortfall.

4. Lieferung

Vom Käufer genannte Liefertermine, Fixtermine sind unverbindlich, wenn sie nicht vom Verkäufer ausdrücklich schriftlich bestätigt wurden. Die Lieferung durch den Verkäufer steht unter dem Vorbehalt der Selbstbelieferung. Der Verkäufer wird dem Käufer unverzüglich Mitteilung machen, falls eine Selbstbelieferung nicht stattfindet. Findet eine Selbstbelieferung nicht statt, gilt der Kaufvertrag als nicht geschlossen. Ein vom Verkäufer übernommenes Beschaffungsrisiko existiert nicht. Voraussetzung der Einhaltung einer vom Verkäufer bestätigten Lieferzeit ist die rechtzeitige Erfüllung der vom Käufer überommenen Vertragspflichten, insbesondere die Leistung der vereinbarten Zahlungen und ggfls. die Erbringung vereinbarter Sicherheiten. Im Übrigen ist der Käufer im Falle eines vom Verkäufer zu vertretenen Verzuges zur Geltendmachung weiterer Rechte erst dann berechtigt, wenn eine von ihm nach Verzugseintritt gesetzte Nachfrist von mindestens drei Wochen fruchtios verstrichen ist. Sollte der Verkäufer aber während dieser Zeit die Ware an den Käufer abgesandt haben und vom Verkäufer insoweit auch der Versandnachweis erbracht worden sein, ist der Käufer nicht berechtigt, Rechte aus Verzug geltend zu machen. Sind Teillieferungen erbracht, kann wegen dieser Teillieferungen der Käufer nicht mehr vom gesamten Vertrag zurücktreten oder Schadenersatz geltend machen. Bei nachträglicher Abänderung des ursprünglichen Lieferumfanges tritt eine entsprechende Verlängerung der Lieferfristen, soweit sie überhaupt verbindlich zugesagt sind, ein. Teillieferungen sind in zumutbarem Umfange zulässig. Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Eintritt höherer Gewalt und allen unvorhergesehenen, nach Vertragsabschluss eingetretenen Hindernissen, die der Verkäufer nicht zu vertreten hat und soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Lieferung des verkauften Gegenstandes oder Ware von erheblichem Einfluss sind. Dies gilt auch, wenn diese Umstände bei den Lieferanten des Verkäufers und deren Unterlieferanten eintreten.
Der Käufer ist, wenn keine verbindliche Lieferfrist vereinbart ist, verpflichtet, dem Verkäufer zunächst eine Frist von drei Wochen zur Lieferung zu setzen. Ist eine verbindliche Lieferfrist vereinbart, ist der Käufer verpflichtet, dem Verkäufer eine Nachfrist von mindestens zwei Wochen zu setzen. Erst nach Ablauf dieser Frist ist der Käufer berechtigt und verpflichtet, auf Verlangen des Verkäufers innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er weiterhin auf Lieferung besteht oder wegen der Verzögerung vom Vertrag zurücktritt und/oder Schadenersatz statt der Leistung verlangt. Der Verkäufer wird allerdings nach Ablauf der Nachfrist von seiner Lieferverpflichtung frei, wenn der Verkäufer den Käufer während der Nachlieferungsfrist zur Abgabe der Erklärung auffordert, ob er auf Vertragserfüllung besteht oder nicht und sich der Käufer hierzu nicht unverzüglich äußert.

5. Gefahrübergang

Die Gefahr geht mit der Absendung des Liefergegenstandes auf den Käufer über, spätestens aber mit der Ablieferung beim Käufer. Erklärt der Käufer, er werde den Liefergegenstand nicht annehmen, so geht die Gefahr des zufälligen Unterganges oder einer zufälligen Verschlechterung des Liefergegenstandes im Zeitpunkt der Verweigerung auf den Käufer über. Ist Abholung durch den Käufer vereinbart, kommt er mit der Abnahme in Verzug, wenn er nicht innerhalb einer Woche nach Mitteilung der Bereitstellung die Ware abgeholt hat. Die Ware lagert vom genannten Liefertage oder vom Tage des Zugangs der Bereitstellungsanzeige beim Käufer an für Rechnung und Gefahr des Käufers.

6. Zahlung, Aufrechnung, Zurückbehaltung

Wenn nichts anderes vereinbart, ist der Kaufpreis bei Empfang der Ware ohne Abzug sofort fällig. Ein Skontoabzug ist nur im Falle der vorherigen schriftlichen Vereinbarung zulässig. Für Teillieferungen sind angemessene Teilzahlungen zu leisten, die dem Verhältnis zur Gesamtlieferung entsprechen. Gerät der Käufer in Zahlungsverzug, ist der Verkäufer nach vorheriger Mahnung berechtigt, die Ware herauszuverlangen und zurückzunehmen. Der Verkäufer kann außerdem die Weiterveräußerung und die Wegschaffung der gelieferten Ware untersagen. Eine Zahlungsverweigerung oder Zurückbehaltung ist ausgeschlossen, wenn der Käufer den Mangel oder sonstige Beanstandungen bei Vertragsabschluss kannte. Dies gilt auch, falls er ihm infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben ist, es sei denn, dass der Verkäufer den Mangel oder sonstigen Beanstandungsgrund arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat. Im Übrigen darf die Zahlung wegen Mängeln oder sonstigen Beanstandungen nur in einem angemessenen Umfange zurückbehalten werden. Eine Zurückbehaltung der Zahlung oder eine Aufrechnung wegen ggfls. bestehender Gegenansprüche des Käufers ist mit Ausnahme unbestrittener oder rechtskräftig festgestellter Forderungen ausgeschlossen.

7. Untersuchungs- und Rügepflicht

Der Käufer ist verpflichtet, die gelieferte Ware sofort nach Ablieferung auf Mängel und Beschaffenheit zu untersuchen. Offensichtliche Mängel sind innerhalb von 7 Tagen schriftlich zu rügen. Im Falle einer unterbliebenen oder verspäteten Rüge gilt die Ware als genehmigt. Gewährleistungs- und sonstige Ansprüche des Käufers bestehen in diesem Fall nicht. Treten später Mängel auf, sind diese unverzüglich, spätestens innerhalb von 7 Tagen nach dem Auftreten schriftlich dem Verkäufer gegenüber anzuzeigen, andernfalls auch insoweit keine Gewährleistungs- oder sonstige Ansprüche des Käufers bestehen. Der Käufer hat dem Verkäufer zu gestatten und zu ermöglichen, die als mangelhaft reklamierte Ware zu untersuchen. Unterlässt der Käufer dies schuldhaft, bestehen wegen dieses Mangels keine Gewährleistungs- oder sonstigen Ansprüche des Käufers.

8. Gewährleistung

Im Falle eines, durch wirksame Mängelrüge mitgeteilten Mangels hat der Käufer zunächst das Recht, vom Verkäufer Nacherfüllung zu verlangen. Das Wahlrecht, ob eine Neulieferung der Sache oder eine Mangelbehebung stattfindet, obliegt dem Verkäufer nach eigenem Ermessen. Bei Fehlschlagen eines Nacherfüllungsversuches kann der Verkäufer eine weitere Nacherfüllung, wiederum in eigener Wahl, vornehmen. Wenn auch die wiederholte Nacherfüllung fehlschlägt, kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern.
Weitere Ansprüche des Käufers sind ausgeschlossen, auch solche auf Ersatz von Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst eingetreten sind. Dieser Haftungsausschluss gilt nicht bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit des Inhabers oder seiner leitenden Angestellten, sowie bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der Verkäufer - außer in den Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit des Inhabers oder seiner leitenden Angestellten- nur für den vertragstypischen, vemünftigerweise vorhersehbaren Schaden. Der Haftungsausschluss gilt ferner nicht in den Fällen, in denen nach dem Produkthaftungsgesetz bei Fehler des Liefergegenstandes für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird. Er gilt auch nicht beim Fehlen von Eigenschaften, die ausdrücklich zugesichert sind, wenn die Zusicherung gerade den Zweck hatte, den Käufer gegen Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst eingetreten sind, abzusichern. Die Sachmängelansprüche verjähren in zwölf Monaten. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz gem. §§ 438 Abs. 1 Nr. 2 (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), 479 Abs. 1 (Rückgriffsanspruch) und 634 a Abs. 1 Nr. 2 (Baumängel) BGB längere Fristen vorschreibt. Der Käufer hat in jedem Falle zu beweisen, dass der Mangel bereits bei Auslieferung vorgelegen hat.

9. Haftung für Pflichtverletzungen des Verkäufers im Übrigen

Unbeschadet der Bestimmungen über die Gewährleistung sowie andere in diesen Bestimmungen getroffenen speziellen Regelungen gilt in Fällen einer Pflichtverletzung des Verkäufers folgendes: Der Käufer hat dem Verkäufer zur Beseitigung der Pflichtverletzung eine angemessene Nacherfüllungsfrist zu gewähren, welche drei Wochen nicht unterschreiten darf. Erst nach erfolglosem Ablauf der Nacherfüllungsfrist kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten und/oder Schadenersatz verlangen.
Schadenersatz kann der Käufer nur in Fällen grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Pflichtverletzung durch den Verkäufer geltend machen. Der Schadenersatz statt der Leistung (bei Nichterfüllung, § 280 Abs. 3 in Verbindung mit § 281 BGB) sowie der Verzögerungsschaden (§ 280 Abs. 2 in Verbindung mit § 286 BGB) ist auf das negative Interesse begrenzt, Schadenersatz wegen nicht oder nicht wie geschuldet erbrachter Leistung (§ 282 BGB) ist auf die Höhe des Kaufpreises begrenzt. Schadenersatz statt der Leistung nach Ausschluss der Leistungspflicht (Unmöglichkeit) ist ausgeschlossen. Übrige Schaden- und Aufwendungsersatzansprüche des Käufers (nachfolgende Schadenersatzansprüche), gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus einem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht in Fällen der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos.

10. Eigentumsvorbehalt

Der Verkäufer behält sich das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises vor. Bei Waren, die der Käufer im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung von ihm bezieht, behält sich der Verkäufer das Eigentum vor, bis seine sämtlichen Forderungen gegen den Käufer aus der Geschäftsverbindung, einschließlich der künftig entstehenden Forderungen, auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen, beglichen sind. Dies gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen des Verkäufers in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist. Bei Zahlungsverzug des Käufers ist der Verkäufer zur Rücknahme der Ware nach Mahnung berechtigt und der Käufer zur Herausgabe verpflichtet. Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung für den Verkäufer, ohne dass dieser hieraus verpflichtet wird; die neue Sache wird Eigentum des Verkäufers. Bei Verarbeitung zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware erwirbt der Verkäufer Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verarbeitung. Wird die Vorbehaltsware mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware gem. §§ 947, 948 BGB verbunden, vermischt oder vermengt, so wird der Verkäufer Miteigentümer entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Erwirbt der Käufer durch Verbindung, Vermischung oder Vermengung Alleineigentum, so überträgt er schon jetzt dem Verkäufer Miteigentum nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verbindung, Vermischung oder Vermengung. Der Käufer hat in diesen Fällen die im Eigentum oder Miteigentum des Verkäufers stehende Sache, die ebenfalls als Vorbehaltsware im Sinne der vorstehenden Bedingungen gilt, unentgeltlich zu verwahren. Wird Vorbehaltsware allein oder zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware veräußert, so tritt der Käufer schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Wert der Vorbehaltsware ist der Rechnungsbetrag des Verkäufers, der jedoch außer Ansatz bleibt, soweit ihm Rechte Dritter entgegenstehen. Steht die weiterveräußerte Vorbehaltsware im Miteigentum des Verkäufers, so erstreckt sich die Abtretung der Forderungen auf den Betrag, der dem Anteilswert des Verkäufers an dem Miteigentum entspricht. Wird Vorbehaltsware vom Käufer als wesentlicher Bestandteil in ein Grundstück, Schiff, Schiffsbauwerk oder Luftfahrzeug eines Dritten eingebaut, so tritt der Käufer schon jetzt die gegen den Dritten oder den, den es angeht, entstehenden, abtretbaren Forderungen auf Vergütung in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten einschließlich eines solchen auf Einräumung einer Sicherungshypothek, mit Rang vor dem Rest ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Abs. 11.3 Sätze 2 und 3 gelten entsprechend. Der Käufer ist zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware nur im üblichen ordnungsgemäßen Geschäftsgang und nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, dass die Forderungen im Sinne von Abs. 3 bis 5 auf den Verkäufer tatsächlich übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist der Käufer nicht berechtigt. Der Verkäufer ermächtigt den Käufer unter Vorbehalt des Widerrufs zur Einziehung der gem. Abs. 3 bis 5 abgetretenen Forderungen.
Der Verkäufer wird von der eigenen Einziehungsbefugnis keinen Gebrauch machen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen, auch gegenüber Dritten, nachkommt. Auf Verlangen des Verkäufers hat der Käufer die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen und diesen die Abtretung anzuzeigen; der Verkäufer ist ermächtigt, den Schuldnern die Abtretung auch selbst anzuzeigen.
Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die abgetretenen Forderungen hat der Käufer den Verkäufer unverzüglich unter Übergabe der für den Widerspruch notwendigen Unterlagen zu unterrichten. Mit Zahlungseinstellung und/oder Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens erlöschen das Recht zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder Einbau der Vorbehaltsware oder die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen; bei einem Scheck-oder Wechselprotest erlischt die Einzugsermächtigung ebenfalls. Dies gilt nicht für die Rechte des Insolvenzverwalters. Übersteigt der Wert der eingeräumten Sicherheiten die Forderungen (ggf. vermindert um An- und Teilzahlungen) um mehr als 20 %, so ist der Verkäufer insoweit zur Rückübertragung oder Freigabe nach seiner Wahl verpflichtet. Mit Tilgung aller Forderungen des Verkäufers aus der Geschäftsverbindung gehen das Eigentum an der Vorbehaltsware und die abgetretenen Forderungen auf den Käufer über.

11. Datenspeicherung

Der Käufer wird hiermit davon informiert, dass der Verkäufer die im Rahmen der Geschäftsverbindung gewonnenen personenbezogenen Daten gem. den Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes verarbeitet.

12. Gerichtsstand und anzuwendendes Recht

Erfüllungsort und Gerichtsstand für Lieferungen und Zahlungen (einschließlich Scheck- und Wechselklagen) sowie sämtliche zwischen den Parteien sich ergebenden Streitigkeiten ist, soweit der Käufer Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, der Hauptsitz des Verkäufers. Der Verkäufer ist jedoch berechtigt, den Käufer auch an seinem Sitz zu verklagen. Die Beziehungen zwischen den Vertragsparteien regeln sich ausschließlich nach dem in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.